Im Streit über die eingezeichneten Parkbuchten in der Straße „Bei den Fuchslöchern“ in Zweibrücken hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße jetzt eine Entscheidung getroffen. Der Unternehmer aus Hamburg, dem ein Teilstück der Straße gehört, hat die Stellplatz-Markierungen rechtswidrig angebracht. Bei der Privatstraße handele es sich nach dem Urteil der Richter um eine tatsächlich-öffentliche Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Konkret bedeutet dies, das ausschließlich die zuständige Straßenverkehrsbehörde eine Teilsperrung der Straße hätte veranlassen können und nicht der Besitzer.